Amtstierärzte – neue Regelung der Dienstverhältnisse
RGBl. Nr. 148/1901
BG
Paragraph 10,
01.10.1901
86/02 Tierärzte
Rücksichtlich derjenigen Personen, welche die thierärztlichen Studien vor Wirksamkeit des mit Erlass des Ministers für Cultus und Unterricht vom 27. März 1897, R. G. Bl. Nr. 80, kundgemachten Studienplanes begonnen haben, werden in Bezug auf die Erlangung einer probeweisen oder definitiven Anstellung als Amtsthierärzte der staatlichen Veterinärverwaltung die in Paragraph 2,, Litera a,) und b) vorgeschriebenen Nachweise durch Vorlage eines nach den Bestimmungen der Ministerialkundmachung vom 12. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 97 (Paragraph 19,), erlangten thierärztlichen Diplomes ersetzt.
Die dermalen bei den politischen Landesbehörden in der römisch zehn. Rangsclasse der Staatsbeamten bestellten Veterinärconcipisten werden als Bezirksoberthierärzte in die römisch IX. Rangsclasse eingereiht und bei der gemäß Paragraph 5, vorzunehmenden Festsetzung der Zahl der auf diese Rangsclasse entfallenden Amtsthierärzte in Anrechnung gebracht.
Bezirksthierärzte, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes noch nicht fünf Jahre bei der staatlichen Veterinärverwaltung gedient haben, können erst nach Vollendung des fünften Dienstjahres zu Bezirksoberthierärzten befördert werden.
Kultus, RGBl. Nr. 80/1897, RGBl. Nr. 97/1871, Veterinärkonzipist, Bezirksobertierarzt, Rangklasse, Amtstierarzt, Bezirkstierarzt, Erlaß
11.12.2017
10010164
NOR12128880
N8190112318I