Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern
RGBl. Nr. 117/1884 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 5,
02.09.1884
31.12.2021
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Für die gemäß Paragraph 4, stattfindende Enteignung ist die angemessene Entschädigung zu leisten, wobei nicht nur auf den Werth des enteigneten Grundstückes oder Rechtes, sondern auch auf die Verminderung des Werthes, welchen der etwa zurückbleibende Theil des Grundbesitzes, beziehungsweise die vordem nutzungsberechtigte Realität erleidet, Rücksicht zu nehmen ist.
Handelt es sich aber um die Einstellung der Ausübung solcher Nutzungsrechte auf Grundstücken des Arbeitsfeldes, anstatt deren den Nutzungsberechtigten gleichartige und gleichwerthige Nutzungsrechte an anderen Grundstücken von den betheiligten Gemeinden oder Grundbesitzern freiwillig eingeräumt werden, so können die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung für diese Aenderung nur insoweit ansprechen, als sie durch dieselbe dennoch einen Nachtheil erleiden sollten.
Wert, Teil, Änderung
15.02.2019
10010161
NOR12128824
N8188437302L