Kurztitel

Unschädliche Ableitung von Gebirgswässern

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 117/1884 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

02.09.1884

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Paragraph 5,

Für die gemäß Paragraph 4, stattfindende Enteignung ist die angemessene Entschädigung zu leisten, wobei nicht nur auf den Werth des enteigneten Grundstückes oder Rechtes, sondern auch auf die Verminderung des Werthes, welchen der etwa zurückbleibende Theil des Grundbesitzes, beziehungsweise die vordem nutzungsberechtigte Realität erleidet, Rücksicht zu nehmen ist.

Handelt es sich aber um die Einstellung der Ausübung solcher Nutzungsrechte auf Grundstücken des Arbeitsfeldes, anstatt deren den Nutzungsberechtigten gleichartige und gleichwerthige Nutzungsrechte an anderen Grundstücken von den betheiligten Gemeinden oder Grundbesitzern freiwillig eingeräumt werden, so können die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung für diese Aenderung nur insoweit ansprechen, als sie durch dieselbe dennoch einen Nachtheil erleiden sollten.

Schlagworte

Wert, Teil, Änderung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010161

Dokumentnummer

NOR12128824

alte Dokumentnummer

N8188437302L