Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Text

Paragraph 14,

Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:

  1. Litera a
    zur Ueberwachung der Handhabung der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen;
  2. Litera b
    zu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
  3. Litera c
    zur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei dießbezüglichen Commissionen; auch führt er
  4. Litera d
    das Referat über thierärztliche Angelegenheiten im Landessanitätsrathe.