Reichssanitätsgesetz
RGBl. Nr. 68/1870
Paragraph 9
26.06.1870
Am Sitze jeder politischen Landesbehörde wird ein Landessanitätsrath eingesetzt und werden die Stellen eines Landessanitätsreferenten, sowie eines Landesthierarztes systemisirt. Außerdem wird nach Bedarf ein ärztliches Hilfspersonale zugewiesen.