Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Text

Paragraph 5, Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.