die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis;
Reichssanitätsgesetz
RGBl. Nr. 68/1870
Paragraph 2
26.06.1870
Paragraph 2, Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere: