Kurztitel

Reichssanitätsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 68/1870

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.06.1870

Text

Paragraph 2, Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:

  1. Litera a
    die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis;
  2. Litera b
    die Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten;
  3. Litera c
    die Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien, Epidemien und Thierseuchen, sowie über Quarantainen und Viehcontumazanstalten, dann in Betreff des Verkehres mit Giften und Medicamenten;
  4. Litera d
    die Leitung des Impfwesens;
  5. Litera e
    die Regelung und Ueberwachung des gesammten Apothekerwesens;
  6. Litera f
    die Anordnung und Vornahme der sanitätspolizeilichen Obductionen;
  7. Litera g
    die Ueberwachung der Todtenbeschau und der Handhabung der Gesetze über das Begräbnißwesen, in Betreff der Begräbnißplätze, der Ausgrabung und Ueberführung von Leichen, dann die Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;