Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1999,
Paragraph 82 a
01.04.2000
31.08.2002
Übergangsrecht zu Paragraph 33
Paragraph 82 a, Abweichend von Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, ist ein Schüler, der die
1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend” in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; Paragraph 27, findet Anwendung.