Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 125

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

3. Pädagogische Institute

Aufgabe der Pädagogischen Institute

Paragraph 125,

Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,

  1. Ziffer eins
    Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
  2. Ziffer 2
    Unterrichtspraktikanten gemäß Paragraph 11, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
  3. Ziffer 3
    in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
  4. Ziffer 4
    in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben, fortgebildet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1999,

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12128662

alte Dokumentnummer

N7199959795L