Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Text

Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und

Stellvertreter

Paragraph 25, (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft und vertritt diese nach außen.

  1. Absatz 2,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft führt die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
  2. Absatz 3,Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Hochschülerschaft mit einem die Universität kennzeichnenden Zusatz und vertreten diese nach außen.
  3. Absatz 4,Die Vorsitzenden von Organen der Hochschülerschaften führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender des jeweiligen Organs der Hochschülerschaft mit einem die Hochschülerschaft kennzeichnenden Zusatz.
  4. Absatz 5,Die Vorsitzenden der Akademievertretungen führen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der Akademievertretung mit einem die Akademie kennzeichnenden Zusatz.
  5. Absatz 6,Anmerkung, tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)