Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,
Paragraph 29
01.09.1999
31.08.2001
Zuschläge für behinderte Studierende
Paragraph 29, Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung für behinderte Studierende im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 3, Zuschläge zur Studienbeihilfe festzulegen. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.