Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.03.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter

Paragraph 27, (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt monatlich 8 330 S (jährlich 99 960 S) für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben.

  1. Absatz 2,Ein Selbsterhalt liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes während dieser Zeit wenigstens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe gemäß Absatz eins, erreicht hat.
  2. Absatz 3,Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.