Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Studienwechsel

Paragraph 17, (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

  1. Ziffer eins
    das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
  2. Ziffer 2
    das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
  3. Ziffer 3
    nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
  1. Absatz 2,Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
    2. Ziffer 2
      Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 3,
  2. Absatz 3,Nicht als Studienwechsel im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen.
  3. Absatz 4,Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (Paragraph 18,) absolviert hat.