Absatz 2,Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im Paragraph 3, genannten Einrichtung
- Ziffer einsgemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und
- Ziffer 2in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.