Kurztitel

Denkmalschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2024

Abkürzung

DMSG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Sicherungsmaßnahmen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß Paragraph 32,) zur Verfügung gestellt werden.
  2. Absatz 2,Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Absatz eins, sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
  3. Absatz 3,Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (Paragraphen 16, ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.
  4. Absatz 4,Unter der Annahme einer Gefahr wie in Absatz 3, kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.

Schlagworte

Erhaltungsverpflichtung, Eigentumsverhältnis, Besitzverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128320

alte Dokumentnummer

N7199914717O