Kurztitel

Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Text

Paragraph eins, (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

  1. Absatz 2,Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,) zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.
  3. Absatz 4,85 vH des Erträgnisses aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, das restliche Erträgnis ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Kunstförderung zu verwenden.