Absatz 2,Der Kunstförderungsbeitrag ist eine gemeinschaftliche Bundesabgabe (Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948). Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis 70:30 aufzuteilen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder hat nach der Volkszahl (Paragraph 8, Absatz 3, erster und zweiter Satz des Finanzausgleichsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 673 aus 1978,) zu erfolgen.