Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Text

Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 2, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

  1. Absatz 2,Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.