Absatz 2,Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,
Paragraph 2
01.02.1999
14.01.2005
Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
Paragraph 2, (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.