Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25,

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25

Vergleich

  1. Absatz einsBei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
  2. Absatz 2Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
  3. Absatz 3Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128040

alte Dokumentnummer

N7199855461L