Absatz einsEine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden, müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als solche bezeichnet werden.
Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,
Vertrag - Multilateral
Artikel 17,
01.12.1998
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
17.09.2019
10010110
NOR12128032
N7199855453L