Absatz einsAlle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie
- Litera anicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
- Litera bGewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.