Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 1998,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.12.1998

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 6

Bereitstellung von Informationen

  1. Absatz einsDie Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
  2. Absatz 2Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128021

alte Dokumentnummer

N7199855442L