Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

STUDIENBEIHILFEN

1. Abschnitt

Voraussetzungen

Paragraph 6,

Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

  1. Ziffer eins
    sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  2. Ziffer 2
    noch kein Studium (Paragraph 13,) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    einen günstigen Studienerfolg nachweist (Paragraphen 16 bis 25),
  4. Ziffer 4
    das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27
    1. Litera a
      um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
    2. Litera b
      um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren,
    höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.