Absatz eins,Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
- Ziffer einsmit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;
- Ziffer 2im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, gestellt wird. Im Falle der Versagung der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.