Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 23, (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

  1. Ziffer eins
    der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, oder
  3. Ziffer 3
    der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist;
hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend'' gemäß Ziffer eins bis 3 zwei nicht übersteigen. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen darf die Wiederholungsprüfung frühestens zwei Wochen nach Abschluß des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. Macht ein Schüler, der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, trotz der Note „Nicht genügend'' zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (Paragraph 20, Absatz 3,) beruht.
  1. Absatz 2Wenn die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in mehr als zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend'' beurteilt worden sind, aber nur höchstens zwei dieser Beurteilungen einem Übertritt in eine andere Schulart gemäß Paragraph 29, entgegenstehen, darf der Schüler aus den betreffenden Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist mit dem Hinweis auf den beabsichtigten Übertritt in eine andere Schulart auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beurteilung mit „Nicht genügend'' in höchstens zwei Pflichtgegenständen einem erfolgreichen Abschluß der 8. Schulstufe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, entgegensteht.
  2. Absatz 3Die Wiederholungsprüfung darf im Falle eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt oder der Wechsel von der allgemeinbildenden höheren Schule in die Hauptschule erfolgt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist auf dem Jahreszeugnis zu vermerken.
  3. Absatz 4Eine Wiederholungsprüfung darf außer in den Fällen der Absatz eins bis 3 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend'' beurteilt worden ist, abgelegt werden.
  4. Absatz 5Die Prüfungen nach Absatz eins bis 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
  5. Absatz 6Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Falle des Absatz 3, sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.