Organisation der Universitäten der Künste
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,
Paragraph 52,
01.10.1998
31.12.2003
Wahl der Rektorin oder des Rektors
Paragraph 52, (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden.