Kurztitel

Organisation der Universitäten der Künste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Wahl der Rektorin oder des Rektors

Paragraph 52, (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden.

  1. Absatz 2Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und Universitätskollegium zu bewerten.
  2. Absatz 3Das Universitätskollegium hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Universitätskollegium selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbungen geringer als drei war.
  3. Absatz 4Die Rektorin oder der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Universitätskollegiums für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
  4. Absatz 5Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer, die oder der in einem aktiven Bundesdienstverhältnis steht, mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden. Gleichzuhaltende Qualifikation bedeutet, daß die von außerhalb der Universität kommende Person neben der Fähigkeit zu organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität auch eine künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation aus einem der Fächer, die an der Universität der Künste vertreten sind, aufzuweisen hat.
  5. Absatz 6Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors die Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors nicht zustande, hat die oder der bis dahin im Amt gewesene Rektorin oder Rektor ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors vorübergehend weiter auszuüben.
  6. Absatz 7Die Rektorin oder der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums oder einer Studiendekanin oder eines Studiendekans ausüben.
  7. Absatz 8Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, ist mit ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektorin oder Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt. Wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer der betreffenden Universität der Künste zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, so ist auf Antrag des Universitätskollegiums das zeitliche Ausmaß ihrer oder seiner Pflichten als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister in reduziertem Umfang festzulegen oder mit der gewählten Person ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung ihres Dienstverhältnisses als Universitätslehrer abzuschließen.
  8. Absatz 9Die Universitätsversammlung kann die Rektorin oder den Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Universitätsversammlung zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung der Rektorin'' oder „Abberufung des Rektors'' auffordern. Für den Fall der Abberufung gilt Paragraph 17, Absatz 3,