(3)Absatz 3,Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.