Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

13.02.1998

Außerkrafttretensdatum

27.02.2004

Text

Paragraph eins, Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den Paragraphen 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.