(3)Absatz 3,Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Absatz eins und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß Paragraph 11, zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.