Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Text

7. ABSCHNITT
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

Paragraph 31,

Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.