Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
BGBl. I Nr. 33/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,
§ 31Paragraph 31
01.03.1997
Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.