(3)Absatz 3Die Verordnung BGBl. Nr. 429/1985 ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß § 26 Abs. 2 StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 StudFG zustehen würde.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1985, ist auf Anträge von Studierenden, die in den Studienjahren 1990/91, 1991/92 und 1992/93 mindestens ein Semester eine gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG erhöhte Studienbeihilfe bezogen haben, weiterhin anzuwenden, sofern auf Grund der vorliegenden Verordnung keine erhöhte Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, StudFG zustehen würde.