Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 163 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Text

ABSCHNITT römisch eins
Gemeinschaftsproduktion

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.