(6)Absatz 6,Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wennDie in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des Paragraph 4, auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wenn
sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.