Absatz eins,Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
- Ziffer einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen.
- Ziffer 2Die Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht.