Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Text

Erlöschen des Anspruches

Paragraph 50, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

  1. Ziffer eins
    verstorben ist oder
  2. Ziffer 2
    die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder
  3. Ziffer 3
    das Studium abbricht oder
  4. Ziffer 4
    die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.
  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),
    1. Ziffer eins
      mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
    2. Ziffer 2
      für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2, 21, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 oder Paragraph 24, Ziffer 2 und 3 vorgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.
  2. Absatz 3,Für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Februar und als letzter Monat des Sommersemesters der Juli. Als letzter Monat eines halben Ausbildungsjahres eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Februar. Für Studierende an Akademien und Konservatorien gelten als letzter Monat des Wintersemesters der Jänner und als letzter Monat des Sommersemesters der Juni.
  3. Absatz 4,Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 17 a, Absatz 3, MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
  4. Absatz 5,Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
  5. Absatz 6,Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.