Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 1997,
Paragraph 49
01.08.1997
31.12.1997
Ruhen des Anspruches
Paragraph 49, (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.