(5)Absatz 5,Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz - UniStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, eingerichtet sind, tritt an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.