zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,
Paragraph 44 a,
01.02.1997
31.12.2004
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
Paragraph 44 a, Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies