Absatz 2,Hauptprüfungen haben im Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres stattzufinden. Im ersten Nebentermin haben die Hauptprüfungen innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Februar stattzufinden. Für viersemestrige Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, für dreisemestrige Kollegs sowie für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß die Hauptprüfungen im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des nächsten Semesters und in den beiden Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Semesters stattzufinden haben, sofern dies aus lehrplanmäßigen Gründen erforderlich ist. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben mindestens zwei Wochen zu liegen.