- Litera adie Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
- Litera bdie Personalien des Schülers;
- Litera cdie besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
- Litera ddie Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
- Litera edie Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins,;
- Litera fallfällige Beurkundungen über
- Sub-Litera, a, adie Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,),
- Sub-Litera, b, bin leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (Paragraph 31 c, Absatz 7,),
- Sub-Litera, c, cdie Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 23,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27,),
- Sub-Litera, d, ddie Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,);
- Litera gdie Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellungdes ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
- Sub-Litera, a, adas Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
- Sub-Litera, b, bder Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend'' in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt; - Litera hdie Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
- Sub-Litera, a, adas Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Befriedigend'' aufweist und
- Sub-Litera, b, bder Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
an Berufsschulen ist ein „Befriedigend'' in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt; - Litera isofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
- Litera jim Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (Paragraph 31 a,) einen diesbezüglichen Vermerk;
- Litera kim Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
- Litera lOrt und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.