Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Text

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

Paragraph 22, (1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen, soweit in den Absatz 7 und 8 nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:
    1. Litera a
      die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
    2. Litera b
      die Personalien des Schülers;
    3. Litera c
      die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
    4. Litera d
      die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (Paragraph 20,), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (Paragraph 47, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; im Falle des Paragraph 31 d, ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;
    5. Litera e
      die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des Paragraph 21, Absatz eins,;
    6. Litera f
      allfällige Beurkundungen über
      1. Sub-Litera, a, a
        die Berechtigung oder Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 25,),
      2. Sub-Litera, b, b
        in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die Leistungsgruppe, die der Schüler im folgenden Unterrichtsjahr zu besuchen hat (Paragraph 20, Absatz 6,, Paragraph 31 b,, Paragraph 31 c,); an den Berufsschulen hat diese Beurkundung nur im Falle einer Umstufung in die höhere Leistungsgruppe zu erfolgen (Paragraph 31 c, Absatz 7,),
      3. Sub-Litera, c, c
        die Zulässigkeit der Ablegung einer Wiederholungsprüfung (Paragraph 23,) oder der Wiederholung einer Schulstufe (Paragraph 27,),
      4. Sub-Litera, d, d
        die Beendigung des Schulbesuches wegen Überschreitens der zulässigen Höchstdauer (Paragraph 33, Absatz 2, Litera d,);
    7. Litera g
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit „Sehr gut'' und in den übrigen Pflichtgegenständen mit „Gut'' beurteilt wurde, wobei Beurteilungen mit „Befriedigend'' diese Feststellung nicht hindern, wenn dafür gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus vorliegen; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des ausgezeichneten Erfolges nicht zu treffen; an Schularten mit Leistungsgruppen ist hiebei ein „Befriedigend'' in der höchsten Leistungsgruppe als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten; an Schularten mit drei Leistungsgruppen ist diese Feststellung nur zu treffen, wenn
      1. Sub-Litera, a, a
        das Jahreszeugnis in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen in der mittleren Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut'' aufweist und das Jahreszeugnis - mit Ausnahme des Jahreszeugnisses der jeweils letzten Stufe der betreffenden Schulart - den Vermerk enthält, daß der Schüler im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen hat,
      2. Sub-Litera, b, b
        der Schüler in keinem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand den Unterricht am Ende des Unterrichtsjahres in der niedrigsten Leistungsgruppe besucht hat;
      an Berufsschulen ist ein „Befriedigend'' in einem Pflichtgegenstand mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot als „Gut'' bzw. ein „Gut'' als „Sehr gut'' zu bewerten, sofern dieses Bildungsangebot nicht in einem zusätzlichen Pflichtgegenstand erfolgt;
    8. Litera h
      die Feststellung, daß der Schüler die Schulstufe mit gutem Erfolg abgeschlossen hat, wenn er in keinem Pflichtgegenstand schlechter als mit „Befriedigend'' beurteilt worden ist und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut'' aufweist wie mit „Befriedigend''; auf Jahreszeugnisse von Schularten mit Leistungsgruppen ist überdies Litera g, entsprechend anzuwenden; in der Volksschule und den Sonderschulen (ausgenommen die Sonderschulen nach dem Lehrplan der Hauptschule und des Polytechnischen Lehrganges) ist die Feststellung des guten Erfolges nicht zu treffen;
    9. Litera i
      sofern für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, sind Abweichungen vom Lehrplan der Schulart und der Schulstufe, die der Schüler besucht, zu vermerken;
    10. Litera j
      im Falle einer Verbesserung der Beurteilung in Pflichtgegenständen der 8. Schulstufe (Paragraph 31 a,) einen diesbezüglichen Vermerk;
    11. Litera k
      im Falle der Beendigung der allgemeinen Schulpflicht eine diesbezügliche Feststellung;
    12. Litera l
      Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Schulleiters und des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
  2. Absatz 3,Für verbindliche und unverbindliche Übungen sowie für therapeutische und funktionelle Übungen sind anstelle der Beurteilung Teilnahmevermerke in das Jahreszeugnis aufzunehmen. Desgleichen ist im Jahreszeugnis zu vermerken, wenn ein Schüler von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit ist (Paragraph 11, Absatz 6, 7, oder 8).
  3. Absatz 4,In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder treten in den Fällen des Paragraph 20, Absatz 8, an die Stelle der im Absatz 2, Litera d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.
  4. Absatz 5,Wenn einem Schüler gemäß Paragraph 20, Absatz 3, eine Prüfung gestundet worden ist, ist ihm auf sein Verlangen ein vorläufiges Jahreszeugnis auszustellen, auf das der Absatz 2, Litera a bis e und j mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß an die Stelle der Beurteilung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand (den betreffenden Unterrichtsgegenständen) der Vermerk über die Stundung der Prüfung zu treten hat. Nach Ablegung der Prüfung ist ein vorläufiges Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis im Sinne des Absatz 2, auszustellen.
  5. Absatz 6,Wenn ein Schüler berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung (Paragraph 23, Absatz eins bis 4) abzulegen, ist dies auf dem Jahreszeugnis zu vermerken. Nach Ablegung der Wiederholungsprüfung ist dieses Jahreszeugnis einzuziehen und ein Jahreszeugnis auszustellen, das die auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnene Beurteilung enthält.
  6. Absatz 7,In Lehrgängen und Kursen (Paragraph 59,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera b und c, Paragraph 62 a, Absatz eins und Paragraph 63 a, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) mit geringerer Unterrichtsdauer als einem Unterrichtsjahr sind nach Abschluß des Lehrganges bzw. Kurses Lehrgangs- bzw. Kurszeugnisse auszustellen, auf die die Absatz 2 und 3 sowie 5 und 6 sinngemäß anzuwenden sind.
  7. Absatz 8,Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungsprüfungszeugnis, ein Befähigungsprüfungszeugnis oder ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen können auch die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen angeführt werden.
  8. Absatz 9,Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen.
  9. Absatz 10,Wenn ein Schüler aus einer Schule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist auf sein Verlangen eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen, die die Angaben nach Absatz 2, Litera a bis c und l sowie die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten hat.
  10. Absatz 11,Schulpflichtigen außerordentlichen Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die die Beurteilung ihrer Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen enthält. Hiebei ist eine Leistungsbeurteilung in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, insoweit nicht aufzunehmen, als der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.