Schulunterrichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 767 aus 1996,
Paragraph 5
01.09.1997
31.12.2005
Aufnahmsverfahren
Paragraph 5, (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in die Polytechnische Schule durch Verordung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder eine öffentliche Polytechnische Schule zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.