Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76,

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Text

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Paragraph 76,

  1. Absatz einsDie Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe dient der Erwerbung höherer wirtschaftlicher Bildung, die zur Ausübung gehobener Berufe in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur befähigen.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 68 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen eine weitere lebende Fremdsprache, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und berufskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.