Absatz einsAls Sonderformen der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten können geführt werden:
- Litera aHöhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner
- Ziffer einsdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf oder
- Ziffer 2der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Fachschule oder
- Ziffer 3der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Werkmeisterschule oder
- Ziffer 4für Bewerber, die weder eine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf erfolgreich abgelegt noch eine einschlägige Fachschule oder Werkmeisterschule erfolgreich abgeschlossen haben, ist der erfolgreiche Besuch des Vorbereitungslehrganges (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) mit praktischem Unterricht Aufnahmsvoraussetzung.
- Litera bAufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
- Litera cKollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
- Litera dSpeziallehrgänge, welche die Aufgabe haben, Personen, die eine höhere Schule oder im betreffenden Fachbereich einen mittleren Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden.