Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 766 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60,

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 60, Handelsschule.

  1. Absatz einsDie Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsschule sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126521

alte Dokumentnummer

N7199660367J