Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)
Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,
Artikel 8,
01.08.1996
Ziffer eins Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung, Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Äthiopien.
Ziffer 2 Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.