Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8,

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Text

römisch IV. Zollabfertigung, Binnentransport und Versicherung

Artikel 8

Ziffer eins Die österreichische Regierung verpflichtet sich zur Übernahme der Kosten für die Löschung, Lagerung, Umladung und Beförderung, Haftpflichtversicherung, Versicherung gegen Feuer, Diebstahl und Verluste bzw. Transportschäden der in Artikel 7 genannten Güter ab dem Hafen oder Flughafen bis zum Ort der Verwendung in Äthiopien.

Ziffer 2 Die österreichische Regierung garantiert, daß für jedes Kraftfahrzeug im Sinne dieses Abkommens zumindest eine Haftpflichtversicherung besteht.