Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.09.1996

Außerkrafttretensdatum

27.12.2004

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die

  1. Ziffer eins
    Höheren Internatsschulen,
  2. Ziffer 2
    allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. Ziffer 3
    Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. Ziffer 4
    Fachschulen für Sozialberufe,
  5. Ziffer 5
    berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. Ziffer 6
    Bauhandwerkerschulen, Meisterschulen und Sonderkurse für Elektrotechnik,
  7. Ziffer 7
    Schulen für Fremdenverkehrsberufe,
  8. Ziffer 8
    Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe,
  9. Ziffer 9
    Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  10. Ziffer 10
    Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik.
  1. Absatz 2,Die Paragraphen 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 - mit Ausnahme der darin enthaltenen unmittelbar anwendbaren Verordnungsermächtigungen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, zweiter Halbsatz, 5 und 7, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) gelten für die im Absatz eins, genannten Schularten, soweit in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart keine Sonderbestimmungen getroffen werden.