Kurztitel

Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7,

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010017

Dokumentnummer

NOR12126360

alte Dokumentnummer

N7199657884J