Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)
Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1996,
Vertrag – Polen
Artikel 7,
01.08.1996
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Die Vertragsparteien werden den Schutz des gewerblichen Eigentums und dessen Durchsetzung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere auf Grundlage der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums fördern sowie Maßnahmen zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der Zusammenarbeit vereinbaren.
28.02.2019
10010017
NOR12126360
N7199657884J