Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Text

9. Abschnitt

Bezug der Studienbeihilfe

Auszahlungstermine

Paragraph 47, (1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar

  1. Ziffer eins
    Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
  2. Ziffer 2
    Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
  3. Ziffer 3
    Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
  4. Ziffer 4
    Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
  1. Absatz 2,Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
  2. Absatz 3,Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.