Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende
- Ziffer einssein Studium zielstrebig betreibt (Paragraph 17,),
- Ziffer 2die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Paragraphen 18 und 19) und
- Ziffer 3Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Paragraphen 20 bis 25).