Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

28.02.1999

Text

römisch eins. HAUPTSTÜCK

GELTUNGSBEREICH

Studienförderungsmaßnahmen

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf

  1. Ziffer eins
    Studienbeihilfe und
  2. Ziffer 2
    Beihilfe für Auslandsstudien.
  1. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Leistungsstipendien,
    3. Ziffer 3
      Förderungsstipendien und
    4. Ziffer 4
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.
  2. Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
  3. Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.