Kurztitel
Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
I. HAUPTSTÜCKrömisch eins. HAUPTSTÜCK
GELTUNGSBEREICH
Studienförderungsmaßnahmen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche aufParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche auf
Beihilfe für Auslandsstudien.
(2)Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
zuerkannt werden.
(3)Absatz 3,Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4)Absatz 4,Zur Beurteilung von Ansprüchen ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist.