Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Österreich Institut G.m.b.H. der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.