Kurztitel

Österreich Institut-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

18.04.1996

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, unterliegt die Tätigkeit der Österreich Institut G.m.b.H. der Aufsicht des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes zur Wahrung außenpolitischer Interessen der Österreich Institut G.m.b.H. Weisungen im Einzelfall erteilen.